Kontaktdaten

Zepta Werbeagentur
Sabine Hütt
Sperberstraße 10
41751 Viersen

Steuernummer: 101/5097/1847

Telefon: 02162 / 890 66 71
Fax: 02162 / 890 66 73
E-Mail: mail@zepta.de

Inhaberin: Sabine Hütt
Verantwortlich für den Inhalt: Sabine Hütt

 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Zepta Werbeagentur, Inh. Sabine Hütt, Sperberstr. 10, 41751 Viersen

Es gelten für jeden Auftrag, falls nicht abweichend vereinbart, die nachfolgenden AGB:

§ 1 Arbeitsumfang
1) Der Auftraggeber (nachfolgend „A“ genannt) beauftragt die Zepta Werbeagentur, Inh. Sabine Hütt (nachfolgend „Zepta“ genannt) mit dem Angebot in spezifizierten Leistungen.
2) Die Tätigkeit umfasst auch die Gestaltung der anfallenden Werbemaßnahmen und –mittel sowie auf besonder Anforderung der A die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials.
3) Aufgrund der von A festgelegten Konzeptionen übernimmt die Zepta die weitere Entwicklung von Layouts und Texten für Anzeigen, andere Druckerzeugnisse und Dauerwerbung
4) Die Zepta ist berechtigt, unabhängig vom Umfang der versprochenen Leistung, Dritte im eigenem Namen zu beauftragen. Die Verpflichtungsunterlassungserbringung des Gesamtwerks der Zepta wird daduch nicht berührt.

§ 2 Vergütung
Die Zepta erhält für die in §1 umrissene Tätigkeit die gemäß Angebot vereinbarte Vergütung:
1) davon 25% bei Auftragserteilung, 50% nach Freigabe und 25% nach Abschluss der Leistung.
2) Eine besondere Vergütung der sonstigen Tätigkeitsgebieten wird nur gezahlt, wenn diese vorher mit A aufgrund eines schriftlichen Voranschlags abgesprochen ist.
3) A erstattet der Zepta sämtliche Kosten für Aufträge , welche sie im Rahmen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben haben.
4) Kosten für Reisen, die über die allgemeinen Aufgaben hinausgehen, werden nur nach vorheriger Genehmigung durch A und nur in der abgesprochenen Höhe erstattet.
5) Rechnungen für Werbemittelstreuung werden von der Zepta im Voraus erstellt und von A spätestens Ende des Monats bezahlt, welcher dem Monat vorausgeht, in dem die Einschaltungen erfolgen. Gesondert zu vergütende Leistungen (gemäß Angebot) werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in Rechnung gestellt und innerhalb von 14 Tagen bezahlt. Dasselbe gilt für Kostenerstattungen.

§ 3 Erwerb von Rechten
Abhängig von der im Angebot dargestellte Variante erwirbt der Leistungsempfänger Rechte wie folgt:
1) Einmalige projekt- und zweckbezogene Übertragung
Sollte im Angebote keine Angabe zum Erwerb von Rechten getroffen sein, gilt die Variante „Einmalige projekt- und zweckbezogene Übertragung“: Die Zepta überträgt keine urheberrechtlichen oder sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen der Zepta. Der A erwirbt lediglich die Befugnis die von Zepta erstellten Materialien, Logos etc. im Umfang wie es im Auftrag festgehalten wurde zu nutzen. Es gilt das Urhebergesetz für sämtliche Leistungen; auch Entwürfe, Techniken und Abläufe, sowie Herstellung und Weitergabe verbleiben bei Zepta.
2) Vollständige Übertragung, Exklusivität
Die Zepta überträgt A alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen der Zepta. Die Übertragung ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise laut der Vereinbarung beschränkt. Die Zepta wird die im Rahmen dieses Vertrages an A gewährten Leistungen, insbesondere sämtlichen Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher Form für andere Auftraggeber verwenden. Die Zepta steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche A im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und A, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe freie Rechtsposition erhält wie sie zu Ziffer 1 umrissen ist. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist A hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Werbemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber überlassene Materialien. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Zepta abgegolten.
3) In allen anderen Fällen richtet sich der Erwerb von Rechten nach dem im Auftrag dargestellten ausdrücklich vereinbarten Umfang.
§ 4 Haftung
1) In keinem Fall haftet die Zepta wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen von A. Die Zepta haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.
2) Maßgeblich für die Haftung oder die Gewährleistung ist der von A genehmigte Entwurf. Abweichungen davon (nur in Bezug auf Layout und Satz) stellen einen Mangel dar. Maßgebend für die Haftung oder die Gewährleistung in Bezug auf Farbverbindlichkeiten ist ein zuvor erstellter Digitalproof oder ein Andruck auf gleichem Bedruckstoff wie Fortdruck, welcher gesondert in Rechnung gestellt wird. Ansonsten entsprechende Mängelhaftung richten sich nach dem Gesetz.
3) Die Zepta haftet nicht für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der Hersteller und Lieferanten von Werbemitteln oder im Rahmen von Lieferungen und Leistungenvon Unterlieferanten oder sonstigen für die Agentur tätigen Personen entstehen.
4) Die Zepta haftet ebenfalls nicht für Mängel die dadurch entstehen, dass notwendige Mitwirkung von A nicht erfolgen.

§ 5 Geheimhaltung
1) Die Zepta verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge von A sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheimzuhalten. Die Zepta steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihr beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrags hinaus.

§ 6 Eignungsvorbehalt
1) Sämtliche Materialien, Umsetzungen, Entwürfe werden, vorbehaltlich §3 grundsätzlich vor Nutzung überlassen. Überlassene Druckerzeugnisse gehen nach vollständiger Zahlung der Vergütung in das Eigenum von A über.

§ 7 sonstige Bestimmungen
1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültigen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.